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04.07.2023

Lösungen für stürmische Zeiten!

Die Zahl der Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig oder überschuldet sind, ist in den vergangenen Monaten gestiegen. Einige der betroffenen Unternehmen sind - dank rechtzeitig eingeleiteter Sanierungslösungen - weiterhin werbend am Markt tätig. Teilweise bleibt sogar die Geschäftsleitung im Amt. Im Jahr 2021 waren von den 50 größten Unternehmensinsolvenzen rund die Hälfte Eigenverwaltungsverfahren.
Eine Sanierung im Wege eines Eigenverwaltungs- bzw. Schutzschirmverfahrens hat insbesondere den Vorteil, dass der Geschäftsbetrieb häufig fast ohne Unterbrechung weitergeführt werden kann. Generell hat eine Sanierung unter einem Schutzschirm / ein Eigenverwaltungsverfahren viele Vorteile, denn das Insolvenzrecht bietet einen prall gefüllten Werkzeugkasten mit Sanierungsinstrumenten an: Im Rahmen des vorläufigen Verfahrens werden Löhne und Gehälter bis zu drei Monate durch die Agentur für Arbeit gezahlt, ungünstige Verträge können beendet werden, Kündigungsfristen von Mitarbeitern sind auf maximal drei Monate begrenzt, belastende Pensionsverpflichtungen können abgeschnitten werden und Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung entfallen.
Seit dem 01.01.2021 wurde mit dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) auch die Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens erleichtert. Danach reicht es aus, wenn Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sind, eine Mehrheit der Gläubiger von ihrem Restrukturierungsplan überzeugen. Einzelne Gläubiger, an deren Widerspruch außergerichtliche Sanierungen bisher häufig scheiterten, können nun überstimmt werden. Unternehmen in der Krise wird somit die Möglichkeit eröffnet, sich auf der Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans zu sanieren.
Welches Verfahren letztlich am besten geeignet ist hängt maßgeblich von der jeweiligen Situation des betroffenen Unternehmens ab.



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