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24.11.2023

Warum eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht sinnvoll ist

Warum eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht sinnvoll ist

Die Rentnerin R hat ihrer Tochter T eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Die Vollmacht wurde aus Kostengründen lediglich notariell beglaubigt und nicht beurkundet. R ist mittlerweile geschäftsunfähig. Es muss nun ein Darlehen aufgenommen werden, um das Haus der R zu sanieren. Unter Vorlage der notariell beglaubigten Generalvollmacht erscheint die T bei einer Bank, um einen Darlehensvertrag für R abzuschließen. Die Bank steht auf dem Standpunkt, dass die Vollmacht nicht ausreicht und verweist auf § 492 Abs. 4 BGB. Die Vollmacht hätte notariell beurkundet werden müssen. Darüber ist T sehr erzürnt. Ihre Mutter habe vor der Erteilung der Vollmacht anwaltlichen Rat in Anspruch genommen; der Anwalt habe ihr versichert, dass sie mit der Vollmacht auch Bankgeschäfte tätigen könne. Eine Vollmacht, mit der sie nicht mal einen Darlehensvertrag abschließen könne, sei doch nichts wert.
Ist die Rechtsauffassung der Bank zutreffend? Hätte die Vollmacht notariell beurkundet werden müssen?
Bankangelegenheiten sind von einer Vorsorgevollmacht, die Vermögensangelegenheiten abdeckt, grundsätzlich mitumfasst. Für die Vorsorgevollmacht besteht im vermögensrechtlichen Bereich materiellrechtlich betrachtet grundsätzlich kein Formerfordernis (§ 167 Abs. 2 BGB), so dass zur Wahrnehmung von Bankangelegenheiten des Vollmachtgebers eine öffentlich beglaubigte Vollmacht grundsätzlich genügt. Will der Bevollmächtigte aber einen Verbraucherdarlehensvertrag schließen, muss die Vollmacht gem. § 492 Abs. 4 S. 1, Abs. 2 BGB die dort für den Darlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben enthalten, es sei denn, sie ist beurkundet (§ 492 Abs. 4 S. 2 BGB). Die notariell beurkundete Vollmacht ist daher insoweit der rein öffentlich beglaubigten (oder lediglich schriftlich erteilten) Vollmacht überlegen, da der so Bevollmächtigte auch o. W. zum Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen befugt ist.
Da im vorliegenden Fall nur eine öffentlich-beglaubigte Vollmacht vorliegt, die höchstwahrscheinlich die Darlehensangaben nicht bereits enthält, genügt diese Vollmacht damit nicht zur Darlehensaufnahme. Ggf. muss daher für die Darlehensaufnahme ein Betreuer (§§ 1814 ff. BGB) bestellt werden, wenn der Vollmachtgeber – wie im vorliegenden Fall – die Vollmacht aufgrund von Geschäftsunfähigkeit nicht (mehr) in der erforderlichen Form erteilen kann.
Eine umfangreiche, fundierte Beratung ist in dieser Angelegenheit unerlässlich. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Ihre Maike Tallen und Nina Reiners
Notare in Meppen



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