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01.05.2022
Die GmbH mit gebundenem Vermögen – sinnvoll?
Immer mehr „Sozialunternehmer“ wollen mit ihren Geschäftsideen einen Mehrwert für die Gesellschaft schaffen und eine nachhaltige Wirkung entfalten. Um dies zu erreichen, sollen Unternehmen und deren Werte unabhängig von familiären Konstellationen dauerhaft bewahrt werden. Erwirtschaftete Gewinne sollen dem Unternehmen zugutekommen – nicht den Gesellschaftern. Doch mit welcher Rechtsform kann ein solcher Unternehmenszweck am besten erreicht werden? Viele Sozialunternehmer sind mit den klassischen Rechtsformen unzufrieden, weil sich die gewünschten Strukturen etwa bei der Stiftung nur unter hohen administrativen Herausforderungen und Kosten realisieren lassen.
Zur Lösung der für Sozialunternehmer unbefriedigenden Situation soll es laut dem Koalitionsvertrag zwischen FPD, SPD sowie den Grünen es eine neue Rechtsform geben, die einerseits für Start-Ups geeignet sein soll, andererseits auch die Unternehmensnachfolge vereinfachen soll.
Die Intention der neuen Rechtsform in Gestalt der GmbH mit gebundenem Vermögen soll sein, dass Unternehmen sich Ihren Werten und Zielen verschreiben können. Anders als in Familienunternehmen soll das Vermögen nicht mehr von Generation zu Generation weitervererbt werden, sondern dauerhaft gebunden werden. Jegliche Form der Ausschüttung an die Gesellschafter ist untersagt. Die dauerhafte Vermögensbindung gilt ewig, sie kann weder aufgehoben noch eingeschränkt werden. Um die Förderung gemeinnütziger Zwecke geht es bei alledem nicht zwingend: Die GmbH mit gebundenem Vermögen verfolgt in der Regel einen erwerbswirtschaftlichen oder gemeinnützigen Zweck.
Aus unternehmerischer Sicht ist es grundsätzlich positiv eine weitere Rechtsform aus dem Portfolio gesellschaftsrechtlicher Unternehmensformen wählen zu können. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber dieses umsetzen wird und ob die Gesellschaftsform sodann auch angenommen wird. Die Gesellschafter, die davon absehen wollen, ihrem (geerbten) Unternehmen Mittel zu entziehen, um ihre privaten Bedürfnisse zu befrieden, entscheiden sich aktuell einfach dafür, nichts aus dem Unternehmen herauszuziehen. Gerade in Familiengesellschaften sehen die Gesellschaftsverträge zum Teil äußerst geringe Ausschüttungen vor.
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